Datenschutz in PisaSales

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Das PisaSales CRM hat eine Reihe von Funktionen und Anpassungen bzw. Erweiterungen an bereits bestehenden Objekten und Funktionen implemen­tiert, um Sie bei der Umsetzung der EU-DSGVO zu unterstützen. So finden Sie unter anderem Möglichkeiten der Protokollierung von Verwendungszwecken, Funktionen zum Einholen der Einwilligung zur personenbezogenen Datenverarbeitung Ihrer Kontakte, Protokollierung des Widerrufens der Einwil­ligung und auch die Möglichkeit, auf die erweiterten Betroffenenrechte zu Auskunft oder Löschung per­sonenbezogener Daten zu reagieren.

DSGVO-konformes Arbeiten mit PisaSales bedeutet unter anderem

Made in Germany

Ein deutsches mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Deutschland.

Auftragsverarbeitung

DSGVO-konforme Auftragsverarbeitung (AV) für unsere Kunden.

Sicheres Cloudcomputing

Für Kunden, die Daten mit dem PisaSales CRM in einer Cloud verarbeiten, werden die Daten in einem deutschen Hochsicherheits-Datencenter, das als „Trusted Cloud Service“ zertifiziert ist, gehostet.

Interne Sicherheit

Technische und organisatorische Maßnahmen nach DSGVO, internes Sicherheitskonzept

Siehe auch: Weitere allgemeine Informationen zur DSGVO und zum Datenschutz kurz und bündig zusam­mengestellt finden Sie bei Interesse unter PisaSales Infos DSGVO.

Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung ergeben sich sowohl für das Erfassen und Verarbei­ten von Kontakten als auch für das E-Mail-Marketing Erfordernisse, die in PisaSales Berücksichtigung finden. Erfahren Sie, was sich durch die DSGVO ändert und worauf Sie achten müssen, um Kon­takte DSGVO-konform zu erfassen, zu verarbeiten und die Rechte der Betroffenen umzusetzen.

Daten nicht „aus purer Laune“ erfassen - erhöhter Customizingaufwand -

Grundsatz und Voraussetzung, um die erhöhten Anforderungen an den Datenschutz zu berücksichtigen, ist die Datenminimierung und Beschränkung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß. Auch wenn es bequem und verlockend ist, personenbezogene Merkmale als Freitext zu erfassen, müs­sen Sie immer dafür sorgen, diese Daten auch nachverfolgen und kontrollieren zu können.

Tipp: Beachten Sie, beim Customizing möglichst nur solche Felder und Objekte für personenbezogene Daten anzupassen, die Sie auch kontrollieren können. Ergebnis der von Ihnen gewünschten Erweiterun­gen kann unter Umständen sein, dass auch diese Daten dann zusätzlich geschützt werden müssen und darüber zusätzlich Auskunft gegeben werden muss (erweiterte Betroffenenrechte).

Sie müssen sich im Klaren darüber sein, dass sich in diesem Fall der Customizingaufwand erhöht, um ent­sprechende Auskunfts-Reports und Datenschutz-Komfortfunktionen auf die geänderten oder zusätzli­chen Objekte, die personenbezogene Daten repräsentieren, anzupassen.

Keine zwingende Informationspflicht bei Bestandskunden

Wurden Daten bereits vor dem 25.05.2018 erhoben (Bestandskunden, Marketingdatenbank usw.), dann ist es mit dem „Stichtag“ (oder danach) nicht notwendig, diese über die Verarbeitungsvorgänge gewis­sermaßen mit einer „Standardinformation zum Datenschutz nach DSGVO“ zu informieren. Die Gesell­schaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (Deutschland) spricht davon, dass die “DSGVO keine pauschale Bestandsinformation ab 25. Mai 2018, also keinen „Transparenz-Reset“ vorsieht“.

Erst wenn Daten ab dem 25.05.2018 neu erhoben werden, muss die betroffene Person im Rahmen der Informationspflichten umfassend nach Art. 13 (bei direkter Erhebung der Daten) oder Art. 14 (bei indi­rekter Erhebung) informiert werden (Quelle: dataprotect.at).